Die folgenden Bedingungen sind Inhalt aller Verkäufe von ungebrochenem und/oder gebrochenem Sand, Kies und Bodenmaterial (im folgenden „Ware“). Dies gilt auch dann, wenn wir uns bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie berufen, es sei denn, der/die Käufer*in ist Verbraucher*in im Sinne des
§13 BGB. Allgemeine Einkaufsbedingungen des/der Käufers*in gelten uns gegenüber nicht.
Soweit einzelne Regelungen ausschließlich für Unternehmer*innen im Sinne des §14 BGB gelten, so sind diese kursiv gedruckt.
Die Beratung und Erläuterung hinsichtlich unserer Produkte erfolgt ausschließlich auf der Grundlage unserer Erfahrungswerte. Bei der Angabe von Normen, technischen und/oder chemischen Werten stellen diese eine unverbindliche und allgemeine Leistungsbeschreibung dar. Es handelt sich nicht um garantierte Werte von Produkten. Eine Haftung für die Verwendbarkeit unserer Produkte übernehmen wir außerhalb der gesetzlich zwingenden Haftung nicht.
Die dem/der Käufer*in zur Verfügung gestellten Unterlagen (z.B. Angebote/Materialanalysen/Leistungsbeschreibungen) dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung unsererseits vom/von der Käufer*in an Dritte weitergegeben werden.
Ein Angebot ist für uns unverbindlich, falls nicht etwas anderes vereinbart oder die Lieferung erfolgt ist. Unsere Angebote stellen lediglich Aufforderungen an den Kunden zur Bestellung dar. Für die richtige Auswahl der Sandsorte, -eigenschaften und -menge ist allein der/die Käufer*in verantwortlich.
Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und Vertragsabänderungen bedürfen zwingend der Schriftform. Mündliche Vertragsänderungen oder Vertragsergänzungen sind nichtig. Der Vorrang einer Individualvereinbarung gem. § 305 b BGB bleibt unberührt.
Für das Angebot gelten die jeweiligen Preislisten und Sortenverzeichnisse. Die Preisliste gilt nicht als Angebot.
Die Auslieferung erfolgt bei Abholung im Werk, ansonsten an der vereinbarten Stelle – wird diese auf Wunsch des/der Käufers*in nachträglich geändert, so trägt der/die Käufer*in alle dadurch entstehenden Kosten.
Wir sind zu Mehr- oder Minderlieferung bis zu 5% der vereinbarten Liefermenge berechtigt.
Verbindliche Liefertermine und Lieferfristen sind ausdrücklich und schriftlich zu vereinbaren.
Für die Ladungssicherung und für die Einhaltung der Nutzlast ist allein der Fahrzeugführer verantwortlich. Für die speditionsübliche logistische Leistungen gilt auch die ADSp in der aktuellen Fassung.
Wir sind bemüht, vom Käufer*in gewünschte und angegebene Leistungszeiten einzuhalten. Die Nichteinhaltung vereinbarter Leistungszeiten (Lieferfristen und -termine) berechtigt den Käufer*in unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir die Nichteinhaltung zu vertreten haben. Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände uns die Ausführung übernommener Aufträge erschweren, verzögern oder unmöglich machen, sind wir berechtigt, die Lieferung/ Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
Nicht zu vertreten haben wir z.B. behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen und unabwendbare Ereignisse, die bei uns, unserem Vorlieferanten oder in fremden Betrieben eintreten, von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebes abhängig ist. Wir werden bei auftretenden Liefererschwernissen/-verzögerungen den/die Käufer*in unverzüglich informieren.
Für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben bei Abruf haftet der/die Käufer*in. Bei Lieferung an die vereinbarte Stelle muss das Lieferfahrzeug diese ohne jede Gefahr erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastkraftwagen
ungehindert befahrbaren Anfuhrweg voraus. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so haftet der/die Käufer*in für alle daraus entstehenden Schäden, es sei denn, der Käufer hat das Nichtvorliegen dieser Voraussetzung nicht zu vertreten;
Unternehmer*innen haften im Fall der Abholung im Werk ohne Rücksicht auf ein Vertretenmüssen.
Das Entladen muss unverzüglich, zügig und ohne Gefahr für das Fahrzeug erfolgen.
Ist der/die Käufer*in Unternehmer*in, so gelten die den Lieferschein unterzeichnenden Personen uns gegenüber als zur Abnahme der Ware und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt, sowie unser Sortenverzeichnis durch Unterschrift als anerkannt, es sei denn, wir durften aufgrund konkreter Umstände nicht von einer Empfangsberechtigung der unterzeichnenden Person ausgehen.
Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonstiger sachwidriger Abnahme hat uns der/die Käufer*in unbeschadet der Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen, es sei denn, der/die Käufer*in hat die Verweigerung, Verspätung, Verzögerung oder sonstige Sachwidrigkeit der
Abnahme nicht zu vertreten.
Unternehmer*innen haften im Fall der Abholung im Werk ohne Rücksicht auf ein Vertretenmüssen.
Mehrere Käufer*innen haften als Gesamtschuldner für ordnungsgemäße Abnahme der Ware und Bezahlung des Kaufpreises. Wir leisten an Jede*n von ihnen mit Wirkung für und gegen alle. Sämtliche Käufer*innen bevollmächtigen einander, in allen den Verkauf betreffenden Angelegenheiten unsere rechtsverbindlichen Erklärungen entgegenzunehmen.
Wird die Ware auf Wunsch des/der Käufer*in an einen anderen Ort als der Erfüllungsort versandt und ist der/die Käufer*in Unternehmer*in, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt, bei Transport mittels fremder wie unserer eigenen Fahrzeuge in dem Zeitpunkt auf den/die Käufer*in über, in welchem die Ware an den Versandbeauftragten ausgeliefert ist, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht bei Abholung im Werk in dem Zeitpunkt auf den/die Käufer*in über, sobald das Fahrzeug an der Anlieferstelle eingetroffen ist, spätestens jedoch, sobald es die öffentliche Straße verlässt, um zur vereinbarten Anlieferstelle zu fahren.
Die Haftung für Mängel entfällt bei Unternehmer*innen, wenn der/die Käufer*in oder eine bevollmächtigte Person unsere Ware mit Sand anderer Lieferanten oder mit anderen Baustoffen vermenget oder verändert oder vermengen/verändern lässt, es sei denn der/die Käufer*in weist nach, dass die Vermengung oder Veränderung den Mangel nicht herbeigeführt hat.
Offensichtliche Mängel gleich welcher Art sind von Unternehmern*innen unverzüglich bei Abnahme der Ware zwecks Nachprüfung durch uns unangetastet zu lassen. Nicht offensichtliche Mängel gleich welcher Art sind von Unternehmern*innen unverzüglich nach deren Entdeckung, spätestens jedoch vor Ablauf eines Jahres ab Ablieferung zu rügen; dies gilt nicht für Mängel, für die §438 Abs.1Nr.2b BGB gilt. Mündliche oder fernmündliche Rügen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Bei nicht form- und/oder fristgerechter Rüge gilt die Ware als genehmigt.
Proben gelten nur dann als Beweismittel, wenn sie in Gegenwart eines/einer von uns besonders Beauftragten vorschriftsmäßig entnommen und behandelt worden sind. Wir werden unverzüglich nach einem entsprechenden Verlangen des/der Käufers*in einen/eine solche(n) Beauftragten zur Probenahme entsenden. Wegen eines Mangels kann der/die Käufer*in zunächst Nacherfüllung verlangen.
Ist der/die Käufer*in Unternehmer*in, leisten wir Nacherfüllung nur in Form der Lieferung einer mangelfreien Sache.
Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung berechtigt den/die Käufer*in nach seiner Wahl zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag. Tritt der/die Käufer*in nach fehlgeschlagener Nacherfüllung vom Vertrag zurück oder erklärt die Minderung, steht dem/der Käufer*in daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
Mängelansprüche eines/einer Unternehmers*in verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware; dies gilt nicht für Mängelansprüche gem. §438 Abs.1Nr.2b BGB.
Auf Schadensersatz gerichtete Mängelansprüche außer denjenigen nach §438Abs.1Nr.2b BGB verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware, es sei denn, dass der Schaden auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von uns, eines/einer gesetzlichen Vertreters*in oder Erfüllungsgehilfen*in von uns beruht, dass der Schaden in der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit liegt oder dass wir den Mangel arglistig verschwiegen haben.
Schadenersatzansprüche des/der Käufers*in, insbesondere wegen Verletzung einer Vertragspflicht, aus Verschulden anlässlich von Vertragsverhandlungen und aus außervertraglicher Haftung, sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von uns, eines/einer gesetzlichen Vertreters*in oder Erfüllungsgehilfen*in von uns beruht oder durch die Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Verpflichtung oder durch einen von uns arglistig verschwiegenen Mangel verursacht ist oder in der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit liegt. Bei der Verletzung einer für die Vertragspflicht wesentlichen Verpflichtung haften wir nicht für bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Schäden. Eine Haftung gemäß des Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung unserer Kaufpreisforderungen samt aller diesbezüglichen Nebenforderungen (z.B.: Kosten des Wechselverkehrs/Zinsen etc.) unser Eigentum. Ist der/die Käufer*in Unternehmer*in, bleibt die gelieferte Ware bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen, die wir gegen den/die Käufer*in haben, unser Eigentum.
Der/die Käufer*in darf unsere Ware weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Doch darf der/die Käufer*in die Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten, es sei denn, der/die Käufer*in hätte den Anspruch gegen einen/eine Vertragspartner*in bereits einem/einer Dritten wirksam abgetreten oder mit dem/der Vertragspartner*in ein Abtretungsverbot vereinbart.
Eine etwaige Verarbeitung unserer Ware durch den/die Käufer*in zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns, ohne dass dadurch Verbindlichkeiten erwachsen. Wir räumen dem/der Käufer*in schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sache zum Wert unserer Ware ein. Für den Fall, das der/die Käufer*in durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung unserer Ware mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache an dieser Allein- oder Miteigentum erwirbt, überträgt der/die Käufer*in uns zur Erfüllung der im vorherigen Abschnitt {Satz 2) aufgezählten Forderungen schon jetzt dieses Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes unserer Ware zum Wert der anderen Sache; unser Miteigentum besteht bis zur vollständigen Erfüllung unserer Forderungen fort.
Der/die Käufer*in tritt uns zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen aus dem Weiterverkauf unserer Ware mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Ware mit Rang vor dem restlichen Teil der Forderungen des/der Käufers*in ab.
Für den Fall, dass der/die Käufer*in unsere Ware zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren oder aus unserer Ware hergestellte neue Sachen verkauft, oder unsere Ware mit einem fremden Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache verbindet, vermengt oder vermischt und der/die Käufer*in dafür eine Forderung erwirbt, die auch die übrigen Leistungen des/der Käufers*in deckt, tritt der/die Käufer*in schon jetzt zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen, diese Forderungen mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Ware mit Rang vor dem restlichen Teil der Forderung des/der Käufers*in ab.
Gleiches gilt in gleichem Umfang für die etwaigen Rechte des/der Käufers*in auf Einräumung von Sicherheiten gem. §§ 648; 648a BGB aufgrund der Verarbeitung unserer Ware wegen und in Höhe unserer gesamten offen stehenden Forderung. Wir nehmen die Abtretungserklärungen der/der Käufers*in hiermit an. Auf unser Verlangen hat der/die Käufer*in diese Forderungen im Einzelnen nachzuweisen und Nacherwerbern*innen die erfolgte Abtretung bekannt zu geben mit der Aufforderung, bis zur Höhe der Ansprüche gemäß Absatz 1 Satz 2 dieses Abschnittes an uns zu zahlen. Wir sind berechtigt, auch selber die Nacherwerber*innen von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen.
Wir werden indes von diesen Befugnissen gemäß den Sätzen 4 und 5 dieses Absatzes keinen Gebrauch machen, solange der/die Käufer*in den Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
Für den Fall, dass der/die Käufer*in an uns abgetretene Forderungsanteile einzieht, tritt der/die Käufer*in uns bereits jetzt die jeweilige Restforderung in Höhe dieser Forderungsteile vorrangig vor einem verbleibenden Restbetrag ab.
Unser Anspruch auf Herausgabe der von dem/der Käufer*in eingezogenen Beträge bleibt unberührt.
Der/die Käufer*in darf die eigenen Forderungen gegen Nacherwerber*innen in Höhe des Wertes unserer Ware weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit Nacherwerber*innen ein Abtretungsverbot vereinbaren.
Der/die Käufer*in hat alle Sachen, welche in unserem Eigentum oder Miteigentum stehen, mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren. Der/die Käufer*in hat uns von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Der/die Käufer*in hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur last fallende Interventionskosten, soweit diese nicht von Dritten eingezogen werden können, zu tragen.
Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherungen als Sicherung der Erfüllung unserer Saldoforderung.
Der Wert unserer Ware im Sinne dieser Ziffer 7 entspricht dem Gesamtbetrag der in unserer Rechnung ausgewiesener Kaufpreise zzgl. 10 %. Auf Verlangen des/der Käufer*in werden wir die uns zustehenden Sicherungen insgesamt freigeben, als deren Wert die Forderung um 10 % (s.o.) übersteigt.
Unsere Preise verstehen sich in EURO zuzüglich einer möglichen Frachtrate, einer Verpackung sowie zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer der Bundesrepublik Deutschland.
Erhöhen sich zwischen Abgabe unseres Angebotes und der Lieferung unsere Selbstkosten, insbesondere für Vorkommen, Umweltauflagen, Energieversorgung, Fracht und/oder Löhne, so sind wir ohne Rücksicht auf Angebot und Auftragsbestätigung berechtigt (§ 315 BGB), unseren Verkaufspreis entsprechend zu berichtigen; dieses gilt nicht für Lieferungen an einen Verbraucher, die innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluss außerhalb von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden sollen. Führt die Berichtigung zu einer Erhöhung des Netto-Verkaufspreises um mehr als 10 %, so ist der/die Käufer*in zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Zuschläge für Lieferungen nicht voller Leistung, nicht normal befahrbarer Straße und Baustelle sowie nicht sofortiger Entladung bei Ankunft und für Lieferungen außerhalb der normalen Geschäftszeit oder in der kalten Jahreszeit werden individuell anlässlich der Preisabsprache vereinbart.
Grundsätzlich sind unsere Rechnungen sofort fällig und spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu begleichen. Ausnahmen hiervon bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
Der/die Käufer*in gerät mit Fristablauf (binnen 15 Tagen nach Lieferung) auch ohne Mahnung in Zahlungsverzug. Wir behalten uns vor, mit Eintritt des Zahlungsverzuges Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem der Fälligkeit der Zahlungsforderung jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Einen
darüber hinaus gehenden Schaden können wir geltend machen. Als Tag der Zahlung gilt das Datum des Geldeinganges bei uns oder die Gutschrift auf unser Konto.
Bei Verzug hat der/die Käufer*in je Mahnung fünf Euro zzgl. gültiger Umsatzsteuer zur zahlen.
Ist der/die Käufer*in Unternehmer*in, verzichtet der/die Käufer*in darauf, irgendein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, dass der Anspruch des/der Käufer*in, auf den das Zurückbehaltungsrecht gestützt wird, von uns nicht bestritten, anerkannt, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist.
Wechsel und Schecks werden nur nach Maßgabe der besonderen vorherigen Vereinbarung entgegengenommen.
Ist der/die Käufer*in Unternehmer*in und reicht die Erfüllungsleistung nicht aus, um unsere sämtlichen Forderungen zu tilgen, so bestimmen wir- auch bei deren Einstellung in laufende Rechnung – auf welche Schuld die Leistung angerechnet wird, wobei zunächst die fälligen Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche uns die geringste Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die ältere Schuld und bei gleicher Frist jede Schuld verhältnismäßig getilgt wird.
Ist unser/unsere Vertragspartner*in Unternehmer*in, so ist der Erfüllungsort für die Lieferung unser Lieferwerk in Marx-Barge, für die Zahlung der Sitz unserer Verwaltung in Brake.
Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten (auch für Wechsel- und Scheckklagen) mit Kaufleuten ist der Sitz unseres Lieferwerkes in Marx-Barge, nach unserer Wahl auch der Sitz unserer Verwaltung in Brake.
Sollten einzelne Bestimmungen vorstehender Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, berührt dies die Wirksamkeit der Geschäftsbedingungen und des Vertrages im Übrigen nicht. Die Parteien sind indes darüber einig, dass anstelle der unwirksamen Bestimmung eine neue wirksame Bestimmung vereinbart wird, die dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Für alle Rechtsbeziehungen ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgebend, die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Für die Auslegung der handelsüblichen
Vertragsformeln gelten die INCOTERMS.
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